Gliederung
(1) Das Institut für Umwelt und Lebensmittelsicherheit ist in Abteilungen zu gliedern, auf welche sämtliche Aufgaben nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang aufzuteilen sind. Die Einrichtung von Abteilungen, deren Aufgabenbereich nicht den Einsatz von wenigstens fünf vollbeschäftigten Bediensteten erfordern, ist nicht zulässig.
(2) Der Direktor oder die Direktorin des Instituts für Umwelt und Lebensmittelsicherheit hat mit Zustimmung der Landesregierung schriftlich eine Geschäftseinteilung zu erlassen, in der die Zahl der Abteilungen, ihre Aufgabenbereiche und ihre Bezeichnungen festzusetzen sind.
