Erwerbswirtschaftliche Tätigkeiten
(1) Sachverständigenleistungen, Messungen, Untersuchungen und Inspektionen für Private werden nur insoweit erbracht, als es die Erfüllung der gemäß übertragenen Aufgaben zeitlich zulässt und nicht zu einer Befangenheit bei der Ausübung der Amtssachverständigentätigkeit in Behördenverfahren oder bei der amtlichen Kontroll- und Aufsichtstätigkeit (Amtliche Lebensmittelkontrolle, Chemikalieninspektion, Gewässeraufsicht) führen kann.
(2) Das Institut für Umwelt und Lebensmittelsicherheit hat für erwerbswirtschaftliche Tätigkeiten Entgelte einzuheben. Die Landesregierung kann hiefür tarifmäßige Entgelte festsetzen.
