Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Aufgaben

(1) Dem Institut für Umwelt und Lebensmittelsicherheit werden folgende Aufgaben übertragen:

a) Umweltüberwachung (Luft, Wasser, Boden):

1. Betrieb des Luftgütemessnetzes und meteorologischer Einrichtungen gemäß Immissionsschutzgesetz Luft und Ozongesetz; themen- und problembezogene Immissionsmessungen und meteorologische Untersuchungen; Ermittlung von Ursachen und Auswirkungen von Verunreinigungen der Luft und Erarbeitung von Maßnahmen zur Luftreinhaltung.

2. Emissionsüberwachung gemäß Landes-Luftreinhaltegesetz.

3. Überwachung und Bewertung des chemischen und ökologischen Zustands der Oberflächengewässer einschließlich des Bodensees gemäß Wasserrechtsgesetz und zwischenstaatlicher Übereinkünfte.

4. Überwachung kommunaler, gewerblicher und industrieller Abwässer gemäß Wasserrechtsgesetz; Klärschlamm-Monitoring zur Überwachung des Schadstoffaufkommens im Einzugsbereich kommunaler Kläranlagen.

5. Ermittlung von Ursachen und Auswirkungen von Gewässerbelastungen im Rahmen der Gewässeraufsicht gemäß Wasserrechtsgesetz.

6. Bodenüberwachung gemäß Gesetz zum Schutz der Bodenqualität; Ermittlung von Ursachen und Auswirkungen von Bodenbelastungen.

7. Untersuchungen im Sinne des vorsorgenden Umweltschutzes und Erarbeitung fachlicher Grundlagen für umweltstrategische Maßnahmen.

b) Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz:

1. Durchführung der amtlichen Kontrolle gemäß Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) mit Ausnahme der Kontrolltätigkeit gemäß §§ 53 bis 56 LMSVG sowie Wahrnehmung der amtlichen Aufgaben gemäß Trinkwasserverordnung; Mitwirkung bei der Vollziehung des Vermarktungsnormengesetzes und des Preisauszeichnungsgesetzes in Lebensmittelbetrieben.

2. Lebensmitteluntersuchung und Sachverständigentätigkeit gemäß .

3. Trinkwasseruntersuchungen incl. Probenahmen nach der Trinkwasser-verordnung und Inspektion von Trinkwasserversorgungsanlagen.

4. Erarbeitung fachlicher Grundlagen für eine risikobasierte Kontroll- und Untersuchungstätigkeit auf allen Stufen der Lebensmittelkette unter Beachtung des Vorsorgeprinzips.

5. Überwachung der Wasserqualität von Badestellen an Oberflächengewässern sowie öffentlicher Schwimmbäder und Badeeinrichtungen gemäß Bäderhygienegesetz und Inspektion von Bäderanlagen.

6. Untersuchung und Begutachtung von Chemikalien und Biozidprodukten bzw. Zubereitungen sowie Überwachung des Inverkehrbringens dieser Produkte gemäß Chemikaliengesetz und Biozidproduktegesetz im Rahmen der Chemikalieninspektion.

7. Mitwirkung bei der Vollziehung des Produktsicherheitsgesetzes bei chemischen Produkten und dem LMSVG unterliegender Waren.

8. Bearbeitung chemischer Fragestellungen und Problemfälle im Innenraumbereich.

c) Sachverständigentätigkeit:

1. Erstellung von Amtsgutachten in Behördenverfahren und Erbringung sonstiger Sachverständigenleistungen für Behörden auf folgenden Gebieten:

– Lufthygiene (Lufthygienische Sachverständige)

– Chemie (Chemisch-technische Sachverständige)

– Gewässerökologie (Limnologische Sachverständige)

– Bodenschutz (Sachverständige für Bodenschutz)

– Bäderhygiene (Bäderhygienische Sachverständige)

– Trinkwasser (Trinkwasserhygienische Sachverständige)

– Lebensmittelsicherheit (Sachverständige für Lebensmittelsicherheit)

2. Organisation und Aufrechterhaltung eines Rufbereitschaftsdienstes chemisch-technischer Sachverständiger für Einsätze bei Unfällen mit chemischen Stoffen und Zubereitungen.

d) Beratung und Information:

1. Beratung und Unterstützung der Landesregierung, der Landesverwaltung und der Gemeinden in Umweltfragen und in Fragen der Lebensmittelsicherheit; Informationsservice für die Bevölkerung und die Wirtschaft.

2. Information der Öffentlichkeit über aktuelle Arbeitsergebnisse des Instituts für Umwelt und Lebensmittelsicherheit.

e) Geschäftsstelle der Tierschutzombudsperson.

(2) Das Institut für Umwelt und Lebensmittelsicherheit hat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:

a) Objektivität und Unparteilichkeit.

b) Fachliche Unabhängigkeit der Sachverständigen.

c) Anwendung von Methoden und Verfahren nach international anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen und Standards sowie deren Offenlegung.

d) Sicherstellung des Qualitätsniveaus der Leistungen durch ein entsprechendes Qualitätsmanagement.

e) Laufende Überprüfung der Leistungen auf Qualitätsverbesserungen.

f) Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.

(3) Das Institut für Umwelt und Lebensmittelsicherheit hat die Prüf-, Inspektions- und Sachverständigentätigkeit im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Weisungen dürfen den Grundsätzen gemäß Abs. 2 nicht zuwiderlaufen.

(4) Dem Institut für Umwelt und Lebensmittelsicherheit werden zur Besorgung der ihm übertragenen Aufgaben unter Bedachtnahme auf die Grundsätze gemäß Abs. 2 die erforderlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt. Für die Messtätigkeit auf den Gebieten des Abs. 1 lit. a, b und c ist das Institut mit Labor- und Messeinrichtungen entsprechend dem Stand der Technik ausgestattet.

(5) Im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben pflegt das Institut für Umwelt und Lebensmittelsicherheit die Zusammenarbeit mit Fachstellen auf nationaler und internationaler Ebene. In diesem Zusammenhang werden auch Sachverständigenleistungen in nationalen und internationalen Fachgremien erbracht.

(6) Das Institut für Umwelt und Lebensmittelsicherheit hat die im Abs. 1 lit. c angeführten Amtsgutachten und Sachverständigenleistungen auf Anforderung einer Abteilung des Amtes der Landesregierung, einer Bezirkshauptmannschaft oder einer sonstigen Landesdienststelle zu erstatten. Für Gemeinden sind diese Aufgaben nur insoweit zu besorgen, als dies in Rechtsvorschriften festgelegt ist oder überwiegend im öffentlichen Interesse liegt.

(7) Von den Aufgaben, die dem Institut für Umwelt und Lebensmittelsicherheit übertragen sind, sind jene Angelegenheiten ausgenommen, die nach der Geschäftsordnung der Landesregierung der kollegialen Beschlussfassung bedürfen. In diesen Angelegenheiten obliegen dem Institut lediglich die Vorbereitung der Beschlüsse der Landesregierung und deren Durchführung.

(8) In den Angelegenheiten des Abs. 1 und des können sich das zuständige Regierungsmitglied oder der Vorstand der zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung in bestimmten Gruppen von Fällen oder in Einzelfällen die Erledigung, die Zustimmung zu oder die vorgängige Kenntnisnahme von Erledigungen vorbehalten. Derartige Vorbehalte bedürfen der Schriftlichkeit und dürfen nicht in Widerspruch zu den Bestimmungen in Abs. 2 und 3 stehen.