Anrechnung
(1) Zeiten einer Tätigkeit bzw. Mitgliedschaft bei mehreren Organisationen des Feuerwehr- und Rettungswesens, einer sonstigen Einsatz- oder Hilfsorganisation oder einer im Ausland ausgeübten Tätigkeit, die jener nach vergleichbar ist, können zusammengerechnet werden, sofern sie nicht im selben Zeitraum liegen. Bei Einrichtungen, die gemäß des Steiermärkischen Katastrophenschutzgesetzes vertraglich zur Katastrophenhilfe verpflichtet wurden, sind nur Zeiten eines aufrechten Vertragsverhältnisses mit dem Land Steiermark anrechnungsfähig.
(2) Als Unterbrechung gelten nicht:
1. ein Zeitraum, in der die auszuzeichnende Person zu einer militärischen Dienstleistung herangezogen oder zu einer sonstigen Dienstleistung verpflichtet wurde;
2. ein Zeitraum, in dem die auszuzeichnende Person aus politischen Gründen an der Ausübung ihrer Tätigkeit im Feuerwehr- oder Rettungswesen gehindert war;
3. ein Zeitraum, in der sich die auszuzeichnende Person im Mutterschutz oder in Karenz befunden hat;
4. geringfügige Unterbrechungen:
a) bis zu insgesamt zweieinhalb Jahren bei der Verleihung einer Ehrenmedaille für eine 15-, 25- oder 30-jährige Tätigkeit;
b) bis zu insgesamt vier Jahren bei der Verleihung einer Ehrenmedaille für eine 40-jährige Tätigkeit;
c) bis zu insgesamt fünf Jahren bei der Verleihung einer Ehrenmedaille für 50-, 60-, 70-, 75-, 80- oder 85-jährige Tätigkeit.
