Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. Abschnitt

Allgemeines

Anwendungsbereich

(1) Eine Auszeichnung nach diesem Gesetz kann verliehen werden

1. zur Anerkennung vieljähriger verdienstvoller Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens oder bei einer sonstigen Einsatz- oder Hilfsorganisation (Ehrenmedaille) und

2. zur Anerkennung besonderer Leistungen oder hervorragender Verdienste auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens oder bei einer sonstigen Einsatz- oder Hilfsorganisation (Verdienstkreuz).

(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind:

1. Organisationen des Feuerwehr- und Rettungswesens: Feuerwehren und anerkannte Rettungsorganisationen im Sinne des Steiermärkischen Rettungsdienstgesetzes sowie Einrichtungen, die gemäß des Steiermärkischen Katastrophenschutzgesetzes vertraglich zur Katastrophenhilfe verpflichtet wurden und Aufgaben des Rettungsdienstes wahrnehmen;

2. sonstige Einsatz- und Hilfsorganisationen:

a) Rechtsträger der psychosozialen Akutbetreuung;

b) Lawinenkommissionen;

c) Einrichtungen, die gemäß des Steiermärkischen Katastrophenschutzgesetzes vertraglich zur Katastrophenhilfe verpflichtet wurden und andere Aufgaben als jene des Rettungsdienstes wahrnehmen.