Voraussetzungen für die Verleihung
(1) Für die Verleihung der Ehrenmedaille kommen Personen in Betracht, die im Zeitpunkt der Verleihung einer Organisation des Feuerwehr- und Rettungswesens oder einer sonstigen Einsatz- oder Hilfsorganisation ehrenamtlich angehören und während des in bezeichneten Zeitraumes ununterbrochen nach Maßgabe des in solchen Organisationen eifrig und ersprießlich tätig waren.
(2) Von der Verleihung sind Personen ausgenommen, die bereits für dieselbe Tätigkeits- bzw. Mitgliedschaftsdauer mit einer gleichartigen Ehrenmedaille zur Anerkennung vieljähriger verdienstvoller Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens oder bei einer sonstigen Einsatz- oder Hilfsorganisation ausgezeichnet wurden, sei es auch in einem anderen Bundesland.
