(1) Die in Buchstabe b, , , , , und bezeichneten Anhänge und ihre Änderungen sind Bestandteile dieses Abkommens.
(2) Änderungen der Anhänge gelten als angenommen, wenn nicht binnen drei Monaten nach der vorgesehenen Notifizierung nach Buchstabe d ein Vertragsstaat oder ein Unterzeichnerstaat dem Generalsekretär des Europarates einen Widerspruch notifiziert.
(3) Wird dem Generalsekretär ein Widerspruch notifiziert, so wird die Angelegenheit in einem vom Ministerkomitee festzulegenden Verfahren geregelt.
