Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Die in Buchstabe b, , , , , und bezeichneten Anhänge und ihre Änderungen sind Bestandteile dieses Abkommens.

(2) Änderungen der Anhänge gelten als angenommen, wenn nicht binnen drei Monaten nach der vorgesehenen Notifizierung nach Buchstabe d ein Vertragsstaat oder ein Unterzeichnerstaat dem Generalsekretär des Europarates einen Widerspruch notifiziert.

(3) Wird dem Generalsekretär ein Widerspruch notifiziert, so wird die Angelegenheit in einem vom Ministerkomitee festzulegenden Verfahren geregelt.