Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Die Notifikationen oder Erklärungen nach Buchstaben b und w, , ,

, , Absätze 3 und 4, sowie werden an den Generalsekretär des Europarates gerichtet.

(2) Der Generalsekretär des Europarates notifiziert binnen einem Monat den Vertragsstaaten, den Unterzeichnerstaaten und dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes

a) jede Unterzeichnung und jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde,

b) den Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens nach den Artikeln 75 und 77,

c) jede Notifikation einer Kündigung nach sowie den Tag ihres Wirksamwerdens,

d) jede Notifikation oder Erklärung nach Absatz 1.

Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Paris, am 14. Dezember 1972, in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt jedem unterzeichnenden Staat und beitretenden Staat beglaubigte Abschriften.