(1) Die Bestimmungen von Abkommen über Soziale Sicherheit, die nach in Kraft bleiben, sowie die Bestimmungen von Abkommen über Soziale Sicherheit, die nach geschlossen werden, können von den daran gebundenen Parteien einvernehmlich auf die Staatsangehörigen aller Vertragsstaaten ausgedehnt werden.
(2) Anhang V bezeichnet die Bestimmungen von Abkommen über Soziale Sicherheit, die nach in Kraft bleiben und nach Absatz 1 auf die Staatsangehörigen aller Vertragsstaaten ausgedehnt werden.
(3) Die in Betracht kommenden Vertragsstaaten notifizieren nach die nach Absatz 1 auf die Staatsangehörigen aller Vertragsstaaten ausgedehnten Bestimmungen nach von ihnen geschlossener Abkommen über Soziale Sicherheit. Diese Bestimmungen werden in Anhang V angeführt.
(4) Zwei oder mehr Vertragsstaaten, die durch in Anhang V bezeichnete Bestimmungen gebunden sind, können, soweit es sie betrifft, einvernehmlich Änderungen in diesem Anhang vornehmen, die nach notifiziert werden.
