(1) Anhang II bezeichnet für jeden Vertragsstaat die Rechtsvorschriften und Systeme, auf die sich Absätze 1 und 2 bezieht.
(2) Jeder Vertragsstaat notifiziert nach die infolge neuer Rechtsvorschriften in Anhang II vorzunehmenden Änderungen. Die Notifizierung erfolgt binnen drei Monaten nach Veröffentlichung dieser Rechtsvorschriften oder, wenn diese vor der Ratifizierung dieses Abkommens veröffentlicht worden sind, bei Ratifizierung.
