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Stammfassung: BGBl. III Nr. 156/2012

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26.01.2012

Änderung
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Deutsch, Serbisch

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Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem mit 1. Dezember 2012 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Artikels 26 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Serbien über soziale Sicherheit vom 26. Jänner 2012 im Folgenden als Abkommen bezeichnet - haben die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten zur Durchführung des Abkommens Folgendes vereinbart:

______________________________

1) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 155/2012.

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Verbindungsstellen

Verbindungsstellen nach Artikel 27 des Abkommens sind

in der Republik Österreich

-für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung:

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,

-für das Arbeitslosengeld:

die Landesgeschäftsstelle Steiermark des Arbeitsmarktservice;

in der Republik Serbien

die Anstalt für Sozialversicherung.

Aufgaben der Verbindungsstellen

(1) Den Verbindungsstellen obliegen die im Abkommen und in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung haben die Verbindungsstellen einander zu unterstützen und sie können miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren Beauftragten in Verbindung treten.

(2) Die Verbindungsstellen haben die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlichen Formblätter festzulegen.

(3) Die Verbindungsstellen haben ehestmöglich einen elektronischen Datenaustausch zu vereinbaren, wenn die dafür erforderlichen technischen Voraussetzungen in beiden Vertragsstaaten gegeben sind.

ABSCHNITT II

ANWENDUNG DER BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN

Anwendung der , 7, 8 und 9 des Abkommens

(1) In den Fällen der , 7, 8 und 9 des Abkommens hat der Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, über Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass für den Dienstnehmer hinsichtlich der betreffenden Beschäftigung diese Rechtsvorschriften gelten.

(2) Die Bescheinigungen nach Absatz 1 sind auszustellen

in der Republik Österreich

vom zuständigen Träger der Krankenversicherung;

in der Republik Serbien

von der zuständigen Organisationseinheit des Krankenversicherungsträgers.

(3) Die Bescheinigung nach Absatz 1 kann auch nachträglich ausgestellt werden.

ABSCHNITT III

ANWENDUNG DER BESONDEREN BESTIMMUNGEN

Kapitel 1

Krankheit und Mutterschaft

Zusammenrechnung der Versicherungszeiten

(1) Für die Anwendung des Artikels 10 des Abkommens durch einen Träger eines Vertragsstaates hat die betreffende Person eine Bescheinigung über die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates in Betracht kommenden Versicherungszeiten vorzulegen.

(2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 ist auf Ersuchen der betreffenden Person auszustellen

in der Republik Österreich

vom Träger der Krankenversicherung;

in der Republik Serbien

von der Organisationseinheit des Krankenversicherungsträgers.

(3) Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so kann der zuständige Träger den in Absatz 2 bezeichneten Träger des anderen Vertragsstaates um Ausstellung und Übersendung der Bescheinigung ersuchen.

Gewährung von Sachleistungen

(1) Für die Anwendung des Artikels 11 des Abkommens hat die betreffende Person dem nach des Abkommens in Betracht kommenden Träger zum Nachweis des Anspruches eine Bescheinigung des zuständigen Trägers vorzulegen. Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so hat der zuständige Träger über Ersuchen des aushelfenden Trägers in den Fällen des Artikels 11 Absatz 1 Buchstaben a, b und c des Abkommens nachträglich eine solche Bescheinigung auszustellen.

(2) Der nach des Abkommens in Betracht kommende Träger hat die Krankenkontrolle durchzuführen, als handle es sich um einen eigenen Versicherten. Der zuständige Träger ist vom Ergebnis der Kontrolle und insbesondere von der Aufnahme in ein Krankenhaus, der voraussichtlichen Dauer des Aufenthaltes und dem Tag der Entlassung mit dem dafür vorgesehenen Formblatt zu unterrichten.

(3) Leistungen im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 des Abkommens sind, soweit sie nach den Rechtsvorschriften des nach des Abkommens in Betracht kommenden Trägers vorgesehen sind:

1. Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und Stützapparate einschließlich gewebebespannter orthopädischer Korsette nebst Ergänzungsteilen, Zubehör und Werkzeugen;

2. orthopädische Maßschuhe, gegebenenfalls mit dem dazugehörigen nicht orthopädischen Schuh;

3. Kiefer- und Gesichtsplastiken, Perücken;

4. Modellabdrucke (Nachbildungen der verschiedenen Körperteile), die benutzt werden, um die unter den Ziffern 1 bis 3 genannten Gegenstände richtig anzupassen;

5. Kunstaugen, Kontaktschalen, Vergrößerungsbrillen und Fernrohrbrillen;

6. Hörgeräte;

7. Zahnersatz (festsitzender und herausnehmbarer) und Verschlussprothesen der Mundhöhle;

8. Krankenfahrzeuge, Rollstühle sowie andere mechanische Fortbewegungsmittel;

9. Erneuerung der unter den Ziffern 1 bis 8 genannten Gegenstände;

10. Blindenführhunde;

11. ärztliche Behandlung und Kuren in Genesungs- und Erholungsheimen oder Heilanstalten;

12. Maßnahmen der medizinischen und beruflichen Rehabilitation;

13. alle übrigen Heilbehelfe, Hilfsmittel und Ähnliches, deren Anschaffungskosten 500 Euro oder den Gegenwert in der nationalen Währung übersteigen.

(4) Sind Leistungen nach Absatz 3 wegen unbedingter Dringlichkeit gewährt worden, so hat der in des Abkommens bezeichnete Träger dies unverzüglich dem zuständigen Träger mitzuteilen.

Erstattung bei Nichteinhaltung des vorgesehenen Verfahrens

(1) Die entstandenen Aufwendungen sind auf Antrag der betreffenden Person vom zuständigen Träger nach den für den in des Abkommens bezeichneten Träger maßgebenden Sätzen zu erstatten, sofern die im vorgesehenen Verfahrensregelungen für die Anwendung des Artikels 11 des Abkommens nicht eingehalten werden konnten.

(2) Der in des Abkommens bezeichnete Träger hat dem zuständigen Träger auf dessen Verlangen die erforderlichen Auskünfte mit dem dafür vorgesehenen Formblatt zu erteilen.

Gewährung von Geldleistungen

Die zuständigen Träger haben die Geldleistungen direkt an die Anspruchsberechtigten oder gegebenenfalls an die gesetzlichen Vertreter zu zahlen.

Gewährung von Sachleistungen an Pensionisten

Für die Anwendung des Artikels 13 Absatz 2 des Abkommens ist dem nach des Abkommens in Betracht kommenden Träger eine Bescheinigung des zuständigen Trägers vorzulegen.

Kapitel 2

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Gewährung von Sachleistungen

In den Fällen des Artikels 16 Absatz 1 des Abkommens sind die und 6 entsprechend anzuwenden.

Gewährung von Geldleistungen

(1) Die zuständigen Träger haben die Geldleistungen direkt an die Anspruchsberechtigten oder gegebenenfalls an die gesetzlichen Vertreter zu zahlen.

(2) In Verbindung mit Artikel 26 Absatz 4 des Abkommens sind die zuständigen Träger berechtigt, von den Anspruchsberechtigten oder gegebenenfalls den gesetzlichen Vertretern Nachweise (insbesondere Lebensbestätigungen) über das Weiterbestehen der Voraussetzungen für die Zahlung von Geldleistungen zu verlangen.

Statistiken

Die Verbindungsstellen haben jährlich Statistiken über die in den anderen Vertragsstaat nach gezahlten Renten auszutauschen, die die zuständigen Träger der für sie in Betracht kommenden Verbindungsstelle zu übermitteln haben.

Kapitel 3

Alter, Invalidität und Tod (Pensionen)

Bearbeitung der Leistungsanträge

(1) Die zuständigen Träger haben einander unverzüglich über einen Leistungsantrag, auf den Abschnitt III Kapitel 3 in Verbindung mit Artikel 29 Absatz 2 des Abkommens anzuwenden ist, zu unterrichten.

(2) Die zuständigen Träger haben in der Folge einander auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mitzuteilen.

(3) Die Bestätigung der in den Formblättern eingetragenen Personalangaben ersetzt die Übermittlung von Originaldokumenten.

(4) Die zuständigen Träger haben einander über die Entscheidungen im Feststellungsverfahren zu unterrichten.

Zahlung von Pensionen und andere Geldleistungen

(1) Die zuständigen Träger haben Pensionen und andere Geldleistungen direkt an die Anspruchsberechtigten oder gegebenenfalls an die gesetzlichen Vertreter zu zahlen.

(2) In Verbindung mit Artikel 26 Absatz 4 des Abkommens sind die zuständigen Träger berechtigt, von den Anspruchsberechtigten oder gegebenenfalls den gesetzlichen Vertretern Nachweise (insbesondere Lebensbestätigungen) über das Weiterbestehen der Voraussetzungen für die Zahlung von Pensionen und anderen Geldleistungen zu verlangen.

Statistiken

Auf Pensionen und andere Geldleistungen ist entsprechend anzuwenden.

Kapitel 4

Arbeitslosigkeit

Verfahren

(1) In den Fällen der Artikel 24 und 25 des Abkommens hat die betreffende Person dem zuständigen Träger des einen Vertragsstaates eine Bescheinigung des zuständigen Trägers des anderen Vertragsstaates vorzulegen, aus der die Versicherungszeiten, die sie nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegt hat, und Zeiten, während derer sie Arbeitslosengeld vom anderen Vertragsstaat bezogen hat, hervorgehen.

(2) Legt die betreffende Person die Bescheinigung nach Absatz 1 nicht vor, so kann die Verbindungsstelle des einen Vertragsstaates die Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates um Ausstellung und Übermittlung einer solchen Bescheinigung ersuchen.

ABSCHNITT IV

FINANZBESTIMMUNGEN

Kostenerstattung

Die Verbindungsstellen der Vertragsstaaten werden nach des Abkommens die Art und Weise, die Fristen und die Modalitäten der Kostenerstattung für Sachleistungen vereinbaren.

ABSCHNITT V

SCHLUSSBESTIMMUNG

Inkrafttreten und Gültigkeitsdauer

(1) Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und ist mit dem Tag der Wirksamkeit des Abkommens anzuwenden.

(2) Diese Vereinbarung tritt gemeinsam mit dem Abkommen außer Kraft.

GESCHEHEN zu Belgrad, am 26. Jänner 2012 in zwei Urschriften in deutscher und serbischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. III Nr. 8/2025kundgemacht am 08.01.2025

Fassungen ab: 10.12.2024

Erfasste Bestimmungen: Art. 16

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 8/2025

Vereinbarung zur Änderung der Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Serbien über soziale Sicherheit

BGBl. III Nr. 8/2025

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BGBl. III Nr. 156/2012 · Stammfassungkundgemacht am 12.11.2012

Fassungen ab: 01.12.2012

Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Art. 2, Art. 3, Art. 4, Art. 5, Art. 6, Art. 7, Art. 8, Art. 9, Art. 10, Art. 11, Art. 12, Art. 13, Art. 14, Art. 15, Art. 16, Art. 17

Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Serbien über soziale Sicherheit

BGBl. III Nr. 156/2012

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