ABSCHNITT IV
FINANZBESTIMMUNGEN
Kostenerstattung
Die Verbindungsstellen der Vertragsstaaten werden nach des Abkommens die Art und Weise, die Fristen und die Modalitäten der Kostenerstattung für Sachleistungen vereinbaren.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
ABSCHNITT IV
FINANZBESTIMMUNGEN
Kostenerstattung
Die Verbindungsstellen der Vertragsstaaten werden nach des Abkommens die Art und Weise, die Fristen und die Modalitäten der Kostenerstattung für Sachleistungen vereinbaren.