Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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ABSCHNITT IV

FINANZBESTIMMUNGEN

Kostenerstattung

Die Verbindungsstellen der Vertragsstaaten werden nach des Abkommens die Art und Weise, die Fristen und die Modalitäten der Kostenerstattung für Sachleistungen vereinbaren.