Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Verbindungsstellen

Verbindungsstellen nach Artikel 27 des Abkommens sind

in der Republik Österreich

-für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung:

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,

-für das Arbeitslosengeld:

die Landesgeschäftsstelle Steiermark des Arbeitsmarktservice;

in der Republik Serbien

die Anstalt für Sozialversicherung.