Gewährung von Geldleistungen
(1) Die zuständigen Träger haben die Geldleistungen direkt an die Anspruchsberechtigten oder gegebenenfalls an die gesetzlichen Vertreter zu zahlen.
(2) In Verbindung mit Artikel 26 Absatz 4 des Abkommens sind die zuständigen Träger berechtigt, von den Anspruchsberechtigten oder gegebenenfalls den gesetzlichen Vertretern Nachweise (insbesondere Lebensbestätigungen) über das Weiterbestehen der Voraussetzungen für die Zahlung von Geldleistungen zu verlangen.
