Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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ABSCHNITT II

ANWENDUNG DER BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN

Anwendung der , 7, 8 und 9 des Abkommens

(1) In den Fällen der , 7, 8 und 9 des Abkommens hat der Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, über Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass für den Dienstnehmer hinsichtlich der betreffenden Beschäftigung diese Rechtsvorschriften gelten.

(2) Die Bescheinigungen nach Absatz 1 sind auszustellen

in der Republik Österreich

vom zuständigen Träger der Krankenversicherung;

in der Republik Serbien

von der zuständigen Organisationseinheit des Krankenversicherungsträgers.

(3) Die Bescheinigung nach Absatz 1 kann auch nachträglich ausgestellt werden.