Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Eignungsprüfung

(1) Die Eignungsprüfung umfasst die im Anerkennungsbescheid vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte. Sie hat der für den betreffenden Sozialbetreuungsberuf abzulegenden Diplom-/Fach-/Abschlussprüfung (, 18, 22) zu entsprechen.

(2) Die Eignungsprüfung ist mündlich und in deutscher Sprache vor einer für den betreffenden Sozialbetreuungsberuf gemäß eingerichteten Prüfungskommission abzulegen. Die Prüfung ist im Sinne des zu protokollieren.

(3) Die Beurteilung der Eignungsprüfung hat entweder mit dem Zusatz „bestanden" oder „nicht bestanden“ oder mit „sehr gut“ (1), „gut“ (2), „befriedigend“ (3), „genügend“ (4) oder „nicht genügend“ (5) zu erfolgen.

(4) Die Eignungsprüfung darf höchstens zwei Mal wiederholt werden.