Prüfungskommissionen
(1) Die Prüfungskommission besteht aus der Leitung der Ausbildungseinrichtung bzw. des Lehrganges und zwei von dieser zu bestimmenden Lehrkräften. Bei der Fachprüfung zum Fach-Sozialbetreuer oder zur Fach-Sozialbetreuerin ist jedenfalls der Betreuer oder die Betreuerin des Fachprojekts in die Prüfungskommission zu entsenden.
(2) Die Landesregierung kann zu den Diplom-, Fach- und Abschlussprüfungen eine mit den Angelegenheiten der Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufe vertraute Aufsichtsperson entsenden.
(3) Die Leitung der Ausbildungseinrichtung bzw. des Lehrganges führt den Vorsitz in den Prüfungskommissionen. Die Vorsitzführung umfasst die Leitung und organisatorische Abwicklung der Prüfungen.
(4) Die Prüfungskommission entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
