Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anpassungslehrgang

(1) Der Anpassungslehrgang umfasst die im Anerkennungsbescheid vorgeschriebene

a) ergänzende praktische Ausbildung unter unmittelbarer Anleitung und Aufsicht eines oder einer hiefür jeweils qualifizierten Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe oder Sozialbetreuungsberufe und

b) allfällige Zusatzausbildung in den festgelegten theoretischen Unterrichtsgegenständen bzw. Ausbildungsmodulen.

(2) Der Anerkennungswerber oder die Anerkennungswerberin darf im Rahmen der ergänzenden praktischen Ausbildung nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den zu erwerbenden Fähigkeiten und Fertigkeiten stehen.

(3) Im Rahmen der ergänzenden praktischen Ausbildung darf höchstens ein Praktikum einmal wiederholt werden. Wird auch das wiederholte Praktikum nicht positiv beurteilt, kann der gesamte Anpassungslehrgang einmal wiederholt werden.

(4) Über die Absolvierung jedes Praktikums ist eine Bestätigung im Sinne des auszustellen.

(5) Die Teilnahme an der Zusatzausbildung gemäß Abs. 1 lit. b ist in einer von der Ausbildungseinrichtung zu führenden Anwesenheitsliste zu dokumentieren. Die in bis 5 vorgesehenen Ausnahmen von der Anwesenheitspflicht gelten nicht.