Bestätigung über die Durchführung und Bewertung der Ausgleichsmaßnahmen; Eintragung im Anerkennungsbescheid
(1) Die Ausbildungseinrichtung hat eine Bestätigung auszustellen über die Durchführung und Bewertung
a) des Anpassungslehrganges nach dem Muster gemäß Anlage 5,
b) der Eignungsprüfung nach dem Muster gemäß Anlage 6.
(2) Die Landesregierung hat die erfolgreiche Absolvierung des Anpassungslehrganges bzw. der Eignungsprüfung im Anerkennungsbescheid zu vermerken.
