2. Unterabschnitt Diplom-Sozialbetreuung
Ausbildung zum Diplom-Sozialbetreuer und zur Diplom-Sozialbetreuerin
(1) Die Ausbildung umfasst 1.800 Unterrichtseinheiten theoretische Ausbildung, die auf mindestens drei Ausbildungsjahre aufzuteilen sind, und 1.800 Stunden berufseinschlägige praktische Ausbildung. In der Diplom-Sozialbetreuung mit den Schwerpunkten Altenarbeit, Familienarbeit und Behindertenarbeit bildet die Ausbildung in der Pflegeassistenz nach der Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung einen integrierenden Bestandteil der Ausbildung. In der Diplom-Sozialbetreuung mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung bildet das Ausbildungsmodul "Unterstützung bei der Basisversorgung" nach der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung einen integrierenden Bestandteil der Ausbildung. Den Abschluss der Ausbildung bildet die positive Beurteilung der Klausurarbeit gemäß und der mündlichen Diplomprüfung gemäß .
(2) Aus der Anlage 1 dieser Verordnung ergeben sich die zu absolvierenden Ausbildungsmodule und die Anzahl der Unterrichtseinheiten für die theoretische Ausbildung.
(3) Für die praktische Ausbildung gilt:
a) für die Erlangung des Diplomabschlusses sind Praktika in mindestens drei verschiedenen Betreuungseinrichtungen, von denen jedes mindestens 120 Stunden umfasst, erforderlich,
b) maximal ein Drittel der Praktikumszeiten (abzüglich der Pflegepraktika) kann in einem jeweils anderen Schwerpunkt der Sozialbetreuung (auch als Auslandspraktikum) absolviert werden.
