Klausurarbeit
(1) Die fünfstündige schriftliche Klausurarbeit hat zu einem Thema aus dem Berufsfeld der zu prüfenden Person (einschließlich des fachlichen Umfelds) zu erfolgen.
(2) Die Aufgabenstellung für die Klausurarbeit ist der zu prüfenden Person schriftlich vorzulegen. Sie hat mindestens zwei voneinander unabhängige Aufgaben zu enthalten, die in Teilaufgaben gegliedert sein können.
(3) Die Beurteilung der Klausurarbeit hat entweder mit dem Zusatz „bestanden" oder „nicht bestanden“ oder mit „sehr gut“ (1), „gut“ (2), „befriedigend“ (3), „genügend“ (4) oder „nicht genügend“ (5) zu erfolgen.
(4) Die Klausurarbeit darf höchstens zwei Mal wiederholt werden.
