Sonderbestimmung für Schulen für Sozialbetreuungsberufe
Auf die Durchführung von Ausbildungslehrgängen zum Diplom-Sozialbetreuer bzw. zur Diplom-Sozialbetreuerin und zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin durch Ausbildungseinrichtungen, die
a) als Privatschulen nach dem Privatschulgesetz errichtet wurden und
b) als Schulen für Sozialbetreuungsberufe nach dem unter Bezugnahme auf des Privatschulgesetzes vom zuständigen Bundesminister erlassenen Organisationsstatut samt Lehrplan geführt werden,
sind die bis 11, 14 bis 16 und 18 bis 20 nicht anzuwenden.
