7. Abschnitt
Besondere Regeln
Ausweichpflicht
. (1) Beim Kreuzen, Begegnen und Überholen gilt für das Ausweichen folgende Rangordnung:
1. Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, wenn sie das blaue Funkellicht gemäß zeigen;
2. Fahrzeuge der Feuerwehr oder der Wasserrettung, wenn sie das blaue Funkellicht gemäß zeigen;
3. Fahrgastschiffe, die den grünen Ball oder das grüne Licht gemäß führen, und schwer bewegliche Fahrzeuge;
4. Fahrzeuge, die für die gewerbsmäßige Ausübung eines Fischereirechtes zugelassen sind, wenn sie den weißen Ball oder das weiße Licht gemäß führen;
5. andere Fahrzeuge nach Maßgabe der allgemeinen Ausweichregeln gemäß bis 81 (Kreuzen, Begegnen, Überholen);
6. Schwimmkörper
(2) Die jeweiligen Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper müssen allen in der Rangordnung über ihnen stehenden Fahrzeugen bzw. Schwimmkörpern ausweichen.
(3) Für Schwimmkörper untereinander gelten die Bestimmungen der bis 81 sinngemäß.
