Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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7. Abschnitt

Besondere Regeln

Ausweichpflicht

. (1) Beim Kreuzen, Begegnen und Überholen gilt für das Ausweichen folgende Rangordnung:

1. Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, wenn sie das blaue Funkellicht gemäß zeigen;

2. Fahrzeuge der Feuerwehr oder der Wasserrettung, wenn sie das blaue Funkellicht gemäß zeigen;

3. Fahrgastschiffe, die den grünen Ball oder das grüne Licht gemäß führen, und schwer bewegliche Fahrzeuge;

4. Fahrzeuge, die für die gewerbsmäßige Ausübung eines Fischereirechtes zugelassen sind, wenn sie den weißen Ball oder das weiße Licht gemäß führen;

5. andere Fahrzeuge nach Maßgabe der allgemeinen Ausweichregeln gemäß bis 81 (Kreuzen, Begegnen, Überholen);

6. Schwimmkörper

(2) Die jeweiligen Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper müssen allen in der Rangordnung über ihnen stehenden Fahrzeugen bzw. Schwimmkörpern ausweichen.

(3) Für Schwimmkörper untereinander gelten die Bestimmungen der bis 81 sinngemäß.