3. Abschnitt
Besondere Zeichen
Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie der Feuerlöschboote und Fahrzeuge für Rettungszwecke
. (1) Wenn es die Ausübung des Dienstes erfordert, dürfen Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes führen:
Bei Nacht und Tag:
– Ein blaues gewöhnliches von allen Seiten sichtbares Funkellicht.
(2) Fahrzeuge der Feuerwehr im Einsatz und Fahrzeuge der Wasserrettung im Einsatz dürfen führen:
Bei Nacht und Tag:
– Ein blaues gewöhnliches von allen Seiten sichtbares Funkellicht.
