Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. Abschnitt

Besondere Zeichen

Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie der Feuerlöschboote und Fahrzeuge für Rettungszwecke

. (1) Wenn es die Ausübung des Dienstes erfordert, dürfen Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes führen:

Bei Nacht und Tag:

– Ein blaues gewöhnliches von allen Seiten sichtbares Funkellicht.

(2) Fahrzeuge der Feuerwehr im Einsatz und Fahrzeuge der Wasserrettung im Einsatz dürfen führen:

Bei Nacht und Tag:

– Ein blaues gewöhnliches von allen Seiten sichtbares Funkellicht.