Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge, von denen aus gefischt wird

. (1) Fahrzeuge, die für die gewerbsmäßige Ausübung eines Fischereirechtes zugelassen sind, dürfen beim Fang zusätzlich zur Bezeichnung gemäß führen:

Bei Nacht:

– ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht über dem Topplicht gemäß bzw. dem Licht gemäß .

Bei Tag:

– einen weißen Ball, der mindestens 1 m über dem Schiffskörper angebracht ist.

(2) Fahrzeuge, von denen aus mit der Schleppangel gefischt wird, müssen eine weiße Flagge führen.