Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge, von denen aus gefischt wird
. (1) Fahrzeuge, die für die gewerbsmäßige Ausübung eines Fischereirechtes zugelassen sind, dürfen beim Fang zusätzlich zur Bezeichnung gemäß führen:
Bei Nacht:
– ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht über dem Topplicht gemäß bzw. dem Licht gemäß .
Bei Tag:
– einen weißen Ball, der mindestens 1 m über dem Schiffskörper angebracht ist.
(2) Fahrzeuge, von denen aus mit der Schleppangel gefischt wird, müssen eine weiße Flagge führen.
