Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Bezeichnung der Fahrgastschiffe

. Fahrgastschiffe müssen führen:

Bei Nacht:

– zusätzlich zu den Lichtern gemäß ein grünes helles, von allen Seiten sichtbares Licht etwa 1 m über dem Topplicht.

Bei Tag:

– einen grünen Ball an geeigneter Stelle und so hoch, dass er von allen Seiten sichtbar ist.