Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Uferzonen

. (1) Motorfahrzeuge dürfen auf Seen, ausgenommen zum An- oder Ablegen oder zum Stilliegen, nicht näher als 200 m an das Ufer oder einen dem Ufer vorgelagerten Schilfgürtel heranfahren (Uferzone). Mit Ausnahme der Fahrgastschiffe, die den grünen Ball oder das grüne Licht gemäß führen, müssen sie dabei den kürzesten Weg nehmen und dürfen nicht schneller als 10 km/h fahren. Berühren oder überschneiden einander die Uferzonen, darf nur in der Mitte des Gewässers und nicht schneller als 25 km/h gefahren werden; soweit Untiefen dies nicht zulassen, ist der nach den Umständen größtmögliche Abstand vom Ufer einzuhalten.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Motorfahrzeuge, die ausschließlich mit elektrischem Maschinenantrieb mit einer Antriebsleistung von weniger als 500 W ausgestattet sind, sowie mit Ausnahme der Geschwindigkeitsbeschränkung nicht für Fahrzeuge, die für die gewerbsmäßige Ausübung eines Fischereirechtes zugelassen sind und die den weißen Ball oder das weiße Licht gemäß führen, sowie für Fahrzeuge der Wasserbauverwaltung und des gewässerkundlichen Dienstes.

(3) In den für den Wassersport bestimmten Start- und Landegassen () richtet sich die Geschwindigkeit abweichend von Abs. 1 nach den Bestimmungen des .

(4) Bestände von Wasserpflanzen, wie Schilf, Binsen oder Seerosen, dürfen nicht befahren werden.