Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bezeichnung von Gefahrenstellen und von Zonen, die besonderen Zwecken gewidmet sind

. (1) Untiefen und Schifffahrtshindernisse sind nach Maßgabe der in Anlage 4, Abschnitt I, angegebenen Randbedingungen mit einem roten, auf der Spitze stehenden Kegel zu kennzeichnen (Anlage 4, Abschnitt II, Z 1).

(2) Start- und Landegassen für den Wassersport sind mit gelben Bojen zu kennzeichnen. Die Bojen, die das wasserseitige Ende einer Start- und Landegasse markieren, müssen einen um 20 cm größeren Durchmesser aufweisen als die übrigen Bojen. Der Betrieb von Start- und Landegassen ist durch einen am landseitigen Ende in einer Höhe von mindestens 3 m angebrachten gelben Ball mit einem Durchmesser von mindestens 1 m anzuzeigen (Anlage 4, Abschnitt III, Z 1).

(3) Zonen, die dem Baden und Schwimmen vorbehalten sind, sind mit gelben Bojen zu kennzeichnen (Anlage 4, Abschnitt III, Z 2).

(4) Gesperrte Wasserflächen sind am Ufer mit Schifffahrtszeichen A.1 gemäß Anlage 3 mit Zusatzzeichen (Anlage 3, Abschnitt II, Z 2) zu kennzeichnen. Die Bezeichnung kann durch gelbe Bojen ergänzt werden (Anlage 4, Abschnitt III, Z 3).

(5) Soll im Bereich von Hafeneinfahrten, Umschlaganlagen, Anlegestellen für Fahrgastschiffe und Fähren sowie Schiffswerften der gemäß vorgeschriebene Mindestabstand für das Baden, Schwimmen und Sporttauchen unterschritten werden, ist die uferseitige Begrenzung des Zufahrtsbereiches mit roten Bojen zu kennzeichnen (Anlage 4, Abschnitt III, Z 4).

(6) Anzahl und Lage von Bojen gemäß Abs. 2 bis 5 sind so zu wählen, dass die Begrenzung der Zonen bzw. Bereiche dadurch ausreichend kenntlich gemacht wird.