Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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TEIL A

Grundsätzliche Bestimmungen

I. ABSCHNITT

Allgemeines

Anwendungsbereich

. (1) Die Bestimmungen der Teile B bis K dieser Verordnung finden auf österreichische Seeschiffe nach Maßgabe der , 27, 41, 44, 59, 75, 82, 151, 169 und 184 Anwendung.

(2) Die Bestimmungen des Teils L dieser Verordnung finden auf Besatzungsmitglieder österreichischer Seeschiffe nach Maßgabe des Anwendung.

(3) Die Bestimmungen des Teils M dieser Verordnung finden auf österreichische Staatsbürger nach Maßgabe des Anwendung.