TEIL A
Grundsätzliche Bestimmungen
I. ABSCHNITT
Allgemeines
Anwendungsbereich
. (1) Die Bestimmungen der Teile B bis K dieser Verordnung finden auf österreichische Seeschiffe nach Maßgabe der , 27, 41, 44, 59, 75, 82, 151, 169 und 184 Anwendung.
(2) Die Bestimmungen des Teils L dieser Verordnung finden auf Besatzungsmitglieder österreichischer Seeschiffe nach Maßgabe des Anwendung.
(3) Die Bestimmungen des Teils M dieser Verordnung finden auf österreichische Staatsbürger nach Maßgabe des Anwendung.
