Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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TEIL M

Seedienstbücher

Anwendungsbereich

. (1) Die Vorschriften dieses Teils gelten für österreichische Staatsbürger, die sich auf Schiffen, ausgenommen Jachten, verheuern.

(2) Österreichische Staatsbürger müssen unter der Voraussetzung des Abs. 1 mit einem Seedienstbuch versehen sein.

(3) Österreichische Staatsbürger, die sich auf ausländischen Seeschiffen, ausgenommen Jachten, verheuern, können auf Antrag ein Seedienstbuch erhalten.