Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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TEIL B

Zusatzvorschriften für Schiffe, auf die der Schiffssicherheitsvertrag Anwendung findet

I. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

. (1) Die Vorschriften dieses Teils gelten ergänzend zu den im Schiffssicherheitsvertrag angeführten Regeln für

1. Fahrgastschiffe;

2. Frachtschiffe von 500 und mehr BRT.

(2) Die Vorschriften des und Abs. 4 Z 1 gelten für Frachtschiffe von 300 und mehr BRT.