TEIL B
Zusatzvorschriften für Schiffe, auf die der Schiffssicherheitsvertrag Anwendung findet
I. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
. (1) Die Vorschriften dieses Teils gelten ergänzend zu den im Schiffssicherheitsvertrag angeführten Regeln für
1. Fahrgastschiffe;
2. Frachtschiffe von 500 und mehr BRT.
(2) Die Vorschriften des und Abs. 4 Z 1 gelten für Frachtschiffe von 300 und mehr BRT.
