TEIL L
Ärztliche Untersuchung
Anwendungsbereich
. (1) Die Vorschriften dieses Teils gelten für Besatzungsmitglieder aller Schiffe, ausgenommen Jachten.
(2) Niemand darf zur Beschäftigung auf einem Schiff nach Abs. 1 angeheuert werden, der seine Eignung für die Arbeit auf See, für die er verwendet werden soll, nicht nachgewiesen hat.
