Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

TEIL L

Ärztliche Untersuchung

Anwendungsbereich

. (1) Die Vorschriften dieses Teils gelten für Besatzungsmitglieder aller Schiffe, ausgenommen Jachten.

(2) Niemand darf zur Beschäftigung auf einem Schiff nach Abs. 1 angeheuert werden, der seine Eignung für die Arbeit auf See, für die er verwendet werden soll, nicht nachgewiesen hat.