Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Anwendung von Bestimmungen der Bildschirmarbeitsverordnung

. (1) Hinsichtlich

1. der Ausstattung und Einrichtung der Bildschirmarbeitsplätze (),

2. der bei der Bildschirmarbeit () im Interesse der Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten zu setzenden Maßnahmen sowie

3. der die Dienstgeberin gegenüber den Bediensteten treffenden Unterweisungs-, Informations-, Anhörungs- und Beteiligungspflichten

finden die bis 15 und § 16 Abs. 1 der Bildschirmarbeitsverordnung - BS-V, BGBl. II Nr. 124/1998, nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 Anwendung.

(2) Soweit in den bis 7, 9, sowie 11 bis 15 BS-V auf Arbeitgeber/innen bzw. Arbeitnehmer/innen Bezug genommen wird, sind darunter die Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im Sinn des und 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.

(3) Die in den und enthaltenen Verweisungen auf § 68 Abs. 1 bzw. Abs. 3 Z 4 ASchG sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen des § 58 Abs. 1 bzw. Abs. 3 Z 4 W-BedSchG 1998 zu verstehen.