Anwendung von Bestimmungen der Bildschirmarbeitsverordnung
. (1) Hinsichtlich
1. der Ausstattung und Einrichtung der Bildschirmarbeitsplätze (),
2. der bei der Bildschirmarbeit () im Interesse der Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten zu setzenden Maßnahmen sowie
3. der die Dienstgeberin gegenüber den Bediensteten treffenden Unterweisungs-, Informations-, Anhörungs- und Beteiligungspflichten
finden die bis 15 und § 16 Abs. 1 der Bildschirmarbeitsverordnung - BS-V, BGBl. II Nr. 124/1998, nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 Anwendung.
(2) Soweit in den bis 7, 9, sowie 11 bis 15 BS-V auf Arbeitgeber/innen bzw. Arbeitnehmer/innen Bezug genommen wird, sind darunter die Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im Sinn des § 2 Abs. 2 und 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.
