Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

. (1) Diese Verordnung regelt die Ausstattung und Einrichtung der Bildschirmarbeitsplätze, die bei der Bildschirmarbeit im Interesse der Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten () zu setzenden Maßnahmen sowie die gegenüber den Bediensteten bestehenden Unterweisungs-, Informations-, Anhörungs- und Beteiligungspflichten der Dienstgeberin ().

(2) Im Sinn des Abs. 1 bedeuten:

1. Bildschirmarbeitsplätze: Arbeitsplätze, bei denen das Bildschirmgerät und die Dateneingabetastatur oder sonstige Steuerungseinheit sowie gegebenenfalls ein Informationsträger eine funktionale Einheit bilden, ausgenommen Arbeitsplätze bei den in angeführten Einrichtungen und Geräten;

2. Bildschirmarbeit: Ausführung von Tätigkeiten wie Datenerfassung, Datentransfer, Dialogverkehr, Textverarbeitung, Bildbearbeitung oder CAD/CAM-Arbeiten an Bildschirmarbeitsplätzen (Z 1) unter Verwendung von Bildschirmgeräten im Sinn des .

(3) Ein nicht unwesentlicher Teil der normalen Arbeit im Sinn des liegt vor, wenn Bedienstete

1. durchschnittlich ununterbrochen mehr als zwei Stunden oder

2. durchschnittlich mehr als drei Stunden

ihrer Tagesarbeitszeit mit Bildschirmarbeit (Abs. 2 Z 2) beschäftigt werden.