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Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl. Nr. 8/1999

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 57, § 58 und § 73 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten (Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 - W-BedSchG 1998), LGBl. für Wien Nr. 49/1998, wird verordnet:

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

. (1) Diese Verordnung regelt die Ausstattung und Einrichtung der Bildschirmarbeitsplätze, die bei der Bildschirmarbeit im Interesse der Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten () zu setzenden Maßnahmen sowie die gegenüber den Bediensteten bestehenden Unterweisungs-, Informations-, Anhörungs- und Beteiligungspflichten der Dienstgeberin ().

(2) Im Sinn des Abs. 1 bedeuten:

1. Bildschirmarbeitsplätze: Arbeitsplätze, bei denen das Bildschirmgerät und die Dateneingabetastatur oder sonstige Steuerungseinheit sowie gegebenenfalls ein Informationsträger eine funktionale Einheit bilden, ausgenommen Arbeitsplätze bei den in angeführten Einrichtungen und Geräten;

2. Bildschirmarbeit: Ausführung von Tätigkeiten wie Datenerfassung, Datentransfer, Dialogverkehr, Textverarbeitung, Bildbearbeitung oder CAD/CAM-Arbeiten an Bildschirmarbeitsplätzen (Z 1) unter Verwendung von Bildschirmgeräten im Sinn des .

(3) Ein nicht unwesentlicher Teil der normalen Arbeit im Sinn des liegt vor, wenn Bedienstete

1. durchschnittlich ununterbrochen mehr als zwei Stunden oder

2. durchschnittlich mehr als drei Stunden

ihrer Tagesarbeitszeit mit Bildschirmarbeit (Abs. 2 Z 2) beschäftigt werden.

Anwendung von Bestimmungen der Bildschirmarbeitsverordnung

. (1) Hinsichtlich

1. der Ausstattung und Einrichtung der Bildschirmarbeitsplätze (),

2. der bei der Bildschirmarbeit () im Interesse der Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten zu setzenden Maßnahmen sowie

3. der die Dienstgeberin gegenüber den Bediensteten treffenden Unterweisungs-, Informations-, Anhörungs- und Beteiligungspflichten

finden die bis 15 und § 16 Abs. 1 der Bildschirmarbeitsverordnung - BS-V, BGBl. II Nr. 124/1998, nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 Anwendung.

(2) Soweit in den bis 7, 9, sowie 11 bis 15 BS-V auf Arbeitgeber/innen bzw. Arbeitnehmer/innen Bezug genommen wird, sind darunter die Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im Sinn des und 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.

(3) Die in den und enthaltenen Verweisungen auf § 68 Abs. 1 bzw. Abs. 3 Z 4 ASchG sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen des § 58 Abs. 1 bzw. Abs. 3 Z 4 W-BedSchG 1998 zu verstehen.

Inkraftreten

. (1) Die Bestimmungen über die an Bildschirm, Tastatur, Arbeitstisch und Arbeitsfläche gestellten Anforderungen - soweit es sich nicht um die Bemessung des Beinfreiraumes unter dem Arbeitstisch und der Arbeitsfläche handelt - treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(2) Im übrigen tritt diese Verordnung mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.