Allgemein bildende öffentliche Pflichtschulen
Standorte
Als Standorte für allgemeinbildende öffentliche Pflichtschulen sind, unbeschadet der Bestimmungen der und 9, die in den Anlagen I bis IV angeführten Standorte mit den dort genannten Einzugsbereichen vorgesehen.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
