III. Abschnitt
Berufsbildende öffentliche Pflichtschulen (Berufsschulen)
Besondere Ziele
Besondere Ziele sind:
1. Die Schaffung bzw. Erhaltung lehrgangsmäßiger Berufsschulen mit einem der jeweiligen Schulstufe entsprechenden zusammenhängenden Unterricht;
2. die Schaffung bzw. Erhaltung saisonmäßiger Berufsschulen mit einem auf eine bestimmte Jahreszeit zusammengezogenen Unterricht;
3. die Schaffung bzw. Erhaltung von Schülerheimen an den jeweiligen Standorten der lehrgangsmäßigen bzw. saisonmäßigen Berufsschulen zur Unterbringung aller Schüler dieser Schulen;
4. die Auflassung der ganzjährigen Berufsschulen mit Ausnahme der für verschiedene Berufszweige geführten Gebietsberufsschule in Korneuburg, die von den Lehrlingen des Landesjugendheimes besucht wird.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
