Verwaltungsübertretungen
Verstöße gegen die Bestimmung des werden gemäß § 137 WRG 1959 als Verwaltungsübertretung bestraft.
Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
Verwaltungsübertretungen
Verstöße gegen die Bestimmung des werden gemäß § 137 WRG 1959 als Verwaltungsübertretung bestraft.