Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Entschädigung

Wer auf Grund der Nichterteilung einer Bewilligung gemäß seine Grundstücke oder Anlagen oder ein Nutzungsrecht im Sinn des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes nicht auf die Art oder in dem Umfang nutzen kann, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte im Sinn des zusteht, ist von der Stadtgemeinde Oberndorf bzw von deren Rechtsnachfolger nach den Bestimmungen der und angemessen zu entschädigen.