Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Bewilligungspflichtige Maßnahmen

(1) Im Wasserschongebiet bedürfen folgende Maßnahmen vor ihrer Durchführung einer wasserrechtlichen Bewilligung:

a) Bodenaufschlüsse, die über 5 m Tiefe hinausgehen;

b) die Erschließung, Ableitung oder sonstige Nutzung von Grund- und Quellwasser;

c) jede die Beschaffenheit, den Lauf, das Gefälle und die Wassermenge beeinflussende Veränderung fließender oder stehender natürlicher Gewässer;

d) Versickerungen verschmutzter Abwässer und Oberflächenwässer aller Art mit Ausnahme geringfügig verunreinigter Niederschlagswässer von Dachflächen;

e) die Neuanlage oder Veränderung überregionaler Verkehrswege;

f) die Errichtung und der Betrieb von Industrie- und Gewerbeanlagen, in denen wassergefährdende Stoffe be- oder verarbeitet, verwendet oder gelagert werden;

g) die Durchleitung oder Lagerung wassergefährdender Stoffe ab 200 l;

h) Sprengungen aller Art.

(2) Die Stadtgemeinde Oberndorf ist in allen wasserrechtlichen Verfahren, die Maßnahmen und Anlagen betreffen, die ihre Wasserversorgung beeinträchtigen können, Partei im Sinn des

AVG.

(3) Bei der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung gemäß Abs 1 ist insbesondere auf die Nachhaltigkeit der Trinkwasserqualität der Wasserspenden der Stadtgemeinde Oberndorf zu achten.