Prüfbefund
. Die Ergebnisse der Abnahmeprüfungen () und der wiederkehrenden Prüfungen () sind in einem Prüfbefund gemäß der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, festzuhalten.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Prüfbefund
. Die Ergebnisse der Abnahmeprüfungen () und der wiederkehrenden Prüfungen () sind in einem Prüfbefund gemäß der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, festzuhalten.