Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Wiederkehrende Prüfung

. (1) Folgende Arbeitsmittel auf Fahrzeugen sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen:

1. Beiboote,

2. Schlepphaken.

(2) Die wiederkehrende Prüfung gemäß Abs. 1 muss mindestens die Prüfinhalte des der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, umfassen.

(3) Für wiederkehrende Prüfungen nach Abs. 1 sind Personen gemäß oder der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, oder sonstige geeignete fachkundige Personen heranzuziehen.