Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abnahmeprüfung

. (1) Folgende Arbeitsmittel auf Fahrzeugen sind vor der ersten Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung zu unterziehen:

1. Beiboote,

2. Schlepphaken.

(2) Die Abnahmeprüfung nach Abs. 1 muss mindestens die Prüfinhalte des der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, umfassen.

(3) Für Abnahmeprüfungen nach Abs. 1 sind Personen gemäß oder Abs. 4 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, heranzuziehen.