Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kapitel I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Im Sinne dieses Protokolls bedeuten die Ausdrücke:

a) „Vertragsparteien“ die durch dieses Protokoll gebundenen Vertragsparteien des Übereinkommens über die Eintragung von Binnenschiffen;

b) „Sicherungsbeschlagnahme“ jede gemäß bewilligte Dringlichkeitsmaßnahme, die, vorbehaltlich der Bestimmungen von , die tatsächliche Stillegung eines Binnenschiffs bewirkt, um auf diese Weise die Durchsetzung einer Forderung oder eines anderen Rechts des Antragstellers zu sichern;

c) „Zwangsvollstreckung“ jede in der Rechtsordnung einer Vertragspartei vorgesehene und auf die Veräußerung eines Binnenschiffs gerichtete Maßnahme zur Befriedigung einer Forderung oder irgendeines anderen Rechts des Antragstellers; der Ausdruck umfaßt insbesondere die Beschlagnahme im Vollstreckungsverfahren und die Zwangsversteigerung.