Kapitel I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Im Sinne dieses Protokolls bedeuten die Ausdrücke:
a) „Vertragsparteien“ die durch dieses Protokoll gebundenen Vertragsparteien des Übereinkommens über die Eintragung von Binnenschiffen;
b) „Sicherungsbeschlagnahme“ jede gemäß bewilligte Dringlichkeitsmaßnahme, die, vorbehaltlich der Bestimmungen von , die tatsächliche Stillegung eines Binnenschiffs bewirkt, um auf diese Weise die Durchsetzung einer Forderung oder eines anderen Rechts des Antragstellers zu sichern;
c) „Zwangsvollstreckung“ jede in der Rechtsordnung einer Vertragspartei vorgesehene und auf die Veräußerung eines Binnenschiffs gerichtete Maßnahme zur Befriedigung einer Forderung oder irgendeines anderen Rechts des Antragstellers; der Ausdruck umfaßt insbesondere die Beschlagnahme im Vollstreckungsverfahren und die Zwangsversteigerung.
