Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Wasserrechte und Wassernutzungen

Im Wasserbuch sind die folgenden Wasserrechte und Wassernutzungen ersichtlich zu machen:

1. von Amts wegen:

a) bewilligungspflichtige Brücken, Stege und Bauten an Ufern sowie Anlagen gemäß ;

b) Entwässerungsanlagen gemäß ;

c) Schutz- und Regulierungsbauten gemäß ;

2. auf Antrag des Eigentümers oder eines Nutzungsberechtigten im Sinn des privat genutzte Trink- und Nutzwasserversorgungsanlagen, die keiner wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen.