Ziel
Ziel der Verordnung ist die übersichtliche Darstellung von bestimmten, nicht bereits von § 124 Abs 2 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959 erfassten Wasserrechten und Wassernutzungen im Wasserbuch, deren Ersichtlichmachung im Interesse der wasserwirtschaftlichen Ordnung geboten ist.
