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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl Nr 84/2023

Änderung

LGBl Nr 70/2024 (DFB)

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 124 Abs 5 des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl Nr 215, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Ziel

Ziel der Verordnung ist die übersichtliche Darstellung von bestimmten, nicht bereits von § 124 Abs 2 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959 erfassten Wasserrechten und Wassernutzungen im Wasserbuch, deren Ersichtlichmachung im Interesse der wasserwirtschaftlichen Ordnung geboten ist.

Wasserrechte und Wassernutzungen

Im Wasserbuch sind die folgenden Wasserrechte und Wassernutzungen ersichtlich zu machen:

1. von Amts wegen:

a) bewilligungspflichtige Brücken, Stege und Bauten an Ufern sowie Anlagen gemäß ;

b) Entwässerungsanlagen gemäß ;

c) Schutz- und Regulierungsbauten gemäß ;

2. auf Antrag des Eigentümers oder eines Nutzungsberechtigten im Sinn des privat genutzte Trink- und Nutzwasserversorgungsanlagen, die keiner wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen.

Form und Inhalt der Ersichtlichmachung

(1) Die Ersichtlichmachung hat in Form einer Evidenz gemäß zu erfolgen.

(2) Die Evidenz für Wasserrechte gemäß hat jedenfalls zu enthalten:

1. die Bezeichnung der Grundstücke, auf denen sich die Wasseranlage befindet;

2. den Namen und die Anschrift des Berechtigten;

3. die Angabe des allfällig betroffenen Gewässers; sowie

4. eine Übersicht über die Urkundensammlung (Projektunterlagen einschließlich technischer Bericht und Pläne sowie den Bewilligungsbescheid).

(3) Die Evidenz für Wassernutzungen gemäß hat jedenfalls zu enthalten:

1. eine Kurzbeschreibung der Anlage;

2. die Angabe des Verwendungszwecks;

3. eine Darstellung der Grundwasserentnahme oder der Quellfassung, der Leitungsführung und der versorgten Objekte in einem Lageplan;

4. den Namen und Anschrift des Antragstellers;

5. einen Grundbuchsauszug über berührte Grundparzellen; sowie

6. Übereinkünfte bei Berührung von Grundparzellen Dritter.

(4) Die Evidenz einschließlich der Urkundensammlung kann auch in elektronischer Form geführt werden.

Verweisungen auf Bundesrecht

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweisungen auf das Wasserrechtsgesetz 1959 gelten als Verweisungen auf die im Folgenden letztzitierte Fassung:

Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl Nr 215; Gesetz BGBl I Nr 73/2018.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Diese Verordnung tritt mit dem auf deren Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.