Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Form und Inhalt der Ersichtlichmachung

(1) Die Ersichtlichmachung hat in Form einer Evidenz gemäß zu erfolgen.

(2) Die Evidenz für Wasserrechte gemäß hat jedenfalls zu enthalten:

1. die Bezeichnung der Grundstücke, auf denen sich die Wasseranlage befindet;

2. den Namen und die Anschrift des Berechtigten;

3. die Angabe des allfällig betroffenen Gewässers; sowie

4. eine Übersicht über die Urkundensammlung (Projektunterlagen einschließlich technischer Bericht und Pläne sowie den Bewilligungsbescheid).

(3) Die Evidenz für Wassernutzungen gemäß hat jedenfalls zu enthalten:

1. eine Kurzbeschreibung der Anlage;

2. die Angabe des Verwendungszwecks;

3. eine Darstellung der Grundwasserentnahme oder der Quellfassung, der Leitungsführung und der versorgten Objekte in einem Lageplan;

4. den Namen und Anschrift des Antragstellers;

5. einen Grundbuchsauszug über berührte Grundparzellen; sowie

6. Übereinkünfte bei Berührung von Grundparzellen Dritter.

(4) Die Evidenz einschließlich der Urkundensammlung kann auch in elektronischer Form geführt werden.