Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ziel

Ziel der Verordnung ist die übersichtliche Darstellung von bestimmten, nicht bereits von § 124 Abs 2 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959 erfassten Wasserrechten und Wassernutzungen im Wasserbuch, deren Ersichtlichmachung im Interesse der wasserwirtschaftlichen Ordnung geboten ist.