Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Elternbeiträge – Einhebung

(1) Der (Tageseltern-)Rechtsträger hat vorbehaltlich des Abs 3 und ausgehend von den gemäß festgelegten Elternbeiträgen den nach Abzug des Elternbeitragsersatzes () allfällig verbleibenden Restbetrag von der/dem/den Erziehungsberechtigten monatlich einzuheben. Ein Elternbeitrag darf nicht eingehoben werden

1. für Betreuungszeiten im Rahmen der Besuchspflicht gemäß oder

2. für Zeiträume während der Hauptferien, in denen auf Grund einer Einschränkung der Betreuung gemäß keine Betreuung erfolgt.

(2) Ergibt sich auf Grund des Abs 1, dass ein Restbetrag einzuheben ist, so ist dieser bei einer ganzjährigen Betreuung mindestens 10mal pro Kinderbetreuungsjahr einzuheben. Im Einzelfall kann aus besonderen Gründen von der Einhebung abgesehen werden.

(3) Für die Betreuung von besuchspflichtigen Kindern ab 20 Wochenstunden ist von der/dem/den Erziehungsberechtigen ein nach Abs 1 ermittelter Restbetrag einzuheben. Dieser darf nicht höher sein als der nach Abs 1 ermittelte Restbetrag, welcher im selben Kinderbetreuungsjahr von Erziehungsberechtigten von Kindern, die sich im letzten Jahr vor deren Besuchspflicht befinden, für eine Betreuung im gleichen zeitlichen Ausmaß eingehoben wird.